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Das Schweizer Vorsorgesystem ist in Art. 111 fortfolgende der schweizerischen Bundesverfassung (BV) geregelt. Bevor die Sozialversicherung Teil des öffentlichen Rechts wurde, gab es verschiedene Zusammenschlüsse von Personengruppen und Einrichtungen, auf die die Bevölkerung in Notlagen zurückgreifen konnte. Diese beruhten auf dem System der Fürsorge und der Versicherung. Dazu gehörten etwa die Armenfürsorge, Hilfsgesellschaften die auf Gegenseitigkeit beruhten sowie Privatversicherungen.
Von der Sozialversicherung im engeren Sinn spricht man erst seit Beginn des 20. Jahrhunderts. Während das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) bereits per 1. Januar 1912 geschaffen wurde, brauchte es nochmals rund vier Jahrzehnte, bis am 1. Januar 1948 die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Kraft trat. Auslöser waren die beiden Weltkriege gewesen, durch die viele Wehrmänner und ihre Familien in eine Notlage gerieten. Da die Männer keiner regulären Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnten, verwundet worden waren oder verstarben, kamen ihre Familien in wirtschaftliche Bedrängnis. Basierend auf etlichen parlamentarischen Vorstössen wurde schliesslich eine gesamtschweizerische Lösung in Form der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erarbeitet. Die Invalidenversicherung kam 1960 hinzu.
Das Drei Säulen Konzept entstand erst sehr viel später und wurde 1972 in der Bundesverfassung verankert. Erstmals in der Geschichte der schweizerischen Sozialversicherung wurde damit ein klares Konzept entwickelt, das der Wohnbevölkerung einen Versicherungsschutz vor den Risiken Invalidität, Alter und Tod des Versorgers gewährt.